Minusstunden Arbeitsrecht: Darfst du den Lohn kürzen?

Du kennst das Thema Minusstunden im Arbeitsrecht: Am Monatsende schaust du in die Zeiterfassung und siehst ein rotes Minus. Die Mitarbeiterin war wieder mal weniger da als vertraglich vereinbart. Dein erster Gedanke: „Dann kürze ich eben den Lohn.“ Doch halt – genau hier lauert eine der größten Fallstricke im Arbeitsrecht. Denn Minusstunden sind kein automatisches Kürzungsrecht, sondern häufig eher ein Gehaltsvorschuss deinerseits. Die Rechtsprechung ist hier gnadenlos klar: Werden Minusstunden falsch behandelt, drohen nicht nur Rückzahlungsansprüche, sondern auch Abmahnungen und gerichtliche Niederlagen.
Die Sorgen von Geschäftsführern und HR-Leitern sind berechtigt: Laut Haufe gilt ein negatives Zeitkonto rechtlich als Lohnvorschuss. Das bedeutet: Du hast kein automatisches Recht, einfach Geld abzuziehen. Vielmehr musst du prüfen, wer die Minusstunden zu vertreten hat – und ob dein Mitarbeiter überhaupt die reale Chance hatte, sie auszugleichen. Dieser Artikel zeigt dir, wann eine Lohnkürzung rechtlich zulässig ist, welche Klauseln dein Arbeitsvertrag unbedingt braucht und was du bei Kündigung oder Krankheit beachten musst.
Inhaltsverzeichnis
- Was sind Minusstunden überhaupt?
- Wann entstehen Minusstunden rechtlich?
- Darf der Arbeitgeber den Lohn bei Minusstunden kürzen?
- Minusstunden bei Kündigung: Was gilt beim Ausscheiden?
- Krankheit und Feiertage: Werden diese zu Minusstunden?
- Praktische Umsetzung: So vermeidest du rechtliche Fallstricke
- FAQ
- Fazit
Was sind Minusstunden überhaupt?
Minusstunden entstehen immer dann, wenn ein Arbeitnehmer in einem definierten Zeitraum weniger arbeitet als seine vertraglich geschuldete Soll-Arbeitszeit. Dieser Saldo wird auf einem Arbeitszeitkonto dokumentiert – analog zu einem Bankkonto, nur dass hier keine Euros, sondern Stunden und Minuten gezählt werden. Laut Haufe stellt ein negativer Saldo auf dem Zeitkonto einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers dar.
Die rechtliche Qualifizierung ist entscheidend: Du hast dem Mitarbeiter bereits volles Gehalt gezahlt, obwohl er die vereinbarte Arbeitszeit noch nicht erbracht hat. Damit ist kein automatisches Kürzungsrecht verbunden. Vielmehr musst du die Ursache der Minusstunden genau analysieren:
- Arbeitnehmerseitige Gründe: Der Mitarbeiter kommt später oder geht früher ohne Erlaubnis.
- Arbeitgeberseitige Gründe: Du kannst keine ausreichende Beschäftigung bieten oder schickst ihn nach Hause.
- Tarifliche/vertragliche Modelle: Bei Gleitzeit darf der Mitarbeiter selbst über sein Zeitkonto disponieren.
Ein einfaches Beispiel: Deine Mitarbeiterin hat einen 40-Stunden-Vertrag. In einer Woche arbeitet sie nur 37 Stunden. Drei Stunden werden als Minusstunden auf dem Konto verbucht. Doch ob du diese später mit dem Lohn verrechnen darfst, hängt vom konkreten Fall ab.
Wann entstehen Minusstunden rechtlich?
Minusstunden entstehen durch den systematischen Abgleich von Soll- und Ist-Arbeitszeit. Wie Haufe erklärt, wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit elektronisch erfasst und mit der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verglichen. Wird die Sollzeit unterschritten, entstehen Zeitschulden – also Minusstunden.
Doch nicht jede Unterschreitung führt automatisch zu einem rechtswirksamen Minussaldo. Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. Klare vertragliche Grundlage: Der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag muss Soll-Arbeitszeiten definieren und die Möglichkeit von Zeitkonten regeln.
2. Nachweisbare Zeiterfassung: Ohne ordentliche Erfassung ist keine Verrechnung möglich.
3. Vertretbarkeit durch den Arbeitnehmer: Der Mitarbeiter muss die Minusstunden tatsächlich zu vertreten haben.
Wichtig: Bei arbeitgeberseitig disponierter Arbeitszeit tritt Annahmeverzug ein. Das bedeutet: Wenn du keine Arbeit anbieten kannst oder den Mitarbeiter nach Hause schickst, darfst du keine Minusstunden ansetzen. Der Mitarbeiter hat einen vertraglichen Anspruch darauf, im Umfang der vereinbarten Wochenarbeitszeit tatsächlich beschäftigt zu werden.
| Situation | Minusstunden zulässig? | Begründung |
|---|---|---|
| Mitarbeiter kommt eigenmächtig später | Ja, wenn nachweisbar | Arbeitnehmerseitiges Verhalten |
| Du schickst Mitarbeiter nach Hause | Nein | Annahmeverzug des Arbeitgebers |
| Keine Aufträge, Kurzarbeit | Nein | Betriebliche Gründe |
| Gleitzeit: Mitarbeiter nutzt Freizeitausgleich | Ja, bei Vereinbarung | Eigenverantwortliche Disposition |
Darf der Arbeitgeber den Lohn bei Minusstunden kürzen?
Die zentrale Frage ist nicht mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten – es kommt immer auf den Einzelfall an. Laut Haufe dürfen Minusstunden am Ende des Ausgleichszeitraums oder bei Vertragsende nur mit ausstehendem Arbeitsentgelt verrechnet werden, soweit der Arbeitnehmer ihre Entstehung zu vertreten hat.
Das bedeutet konkret: Eine Lohnkürzung ist nur dann zulässig, wenn:
- Klare vertragliche Regelung: Der Arbeitsvertrag muss die Verrechnung ausdrücklich erlauben. Eine stillschweigende Vereinbarung reicht nicht.
- Eigenverantwortung des Arbeitnehmers: Der Mitarbeiter musste selbstständig über seine Arbeitszeit disponieren können (z. B. bei Gleitzeitmodellen).
- Ausgleichsmöglichkeit bestand: Der Mitarbeiter hatte tatsächlich die reale Chance, die Minusstunden vor dem Stichtag auszugleichen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat dies in seinem Urteil vom 19.5.2021 (4 Sa 423/20) klar bestätigt. Das Gericht entschied: Selbst wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung selbstständig einteilen kann, darf der Arbeitgeber Minusstunden nur dann in Abzug bringen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, vor seinem Ausscheiden einen Ausgleich herbeizuführen.
Wichtiger Hinweis: Bei arbeitgeberseitig disponierter Arbeitszeit ist die Verrechnung grundsätzlich ausgeschlossen. Hier tritt Annahmeverzug ein, und die Minusstunden müssen ohne Entgeltkürzung gestrichen werden.
Minusstunden bei Kündigung: Was gilt beim Ausscheiden?
Der kritischste Moment ist das Ausscheiden eines Mitarbeiters. Stehen dann Minusstunden auf dem Konto, darfst du nicht einfach die letzte Abrechnung kürzen. Laut Haufe sind Minusstunden prinzipiell ein Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses darfst du sie nur dann mit ausstehendem Entgelt verrechnen, wenn der Arbeitnehmer sie zu vertreten hat.
Das LAG Nürnberg hat in seinem Urteil vom 19.5.2021 (4 Sa 423/20) nochmals betont: Eine Verrechnung setzt eine ausdrückliche Vereinbarung voraus. Fehlt diese, hast du keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Kürzung.
Praxistipps für den Kündigungsfall:
- Prüfe den Arbeitsvertrag: Gibt es eine klare Ausgleichsklausel?
- Dokumentiere die Vertretbarkeit: Warum und wie sind die Minusstunden entstanden?
- Stelle Ausgleichsmöglichkeiten sicher: Konnte der Mitarbeiter tatsächlich noch Stunden nacharbeiten?
- Vermeide pauschale Kürzungen: Diese sind fast immer rechtswidrig.
Ein häufiger Fehler: Unternehmen kürzen die Abfindung oder das letzte Gehalt pauschal um den Minussaldo. Dies ist nur zulässig, wenn alle drei Kriterien (Vereinbarung, Eigenverantwortung, Ausgleichsmöglichkeit) erfüllt sind. Andernfalls droht ein Klageverfahren mit hoher Erfolgsaussicht für den ehemaligen Mitarbeiter.
Krankheit und Feiertage: Werden diese zu Minusstunden?
Ein klares Nein. Krankheitstage und gesetzliche Feiertage dürfen niemals zu Minusstunden führen. Wie Haufe ausführt, greift hier das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Mitarbeitende müssen im Arbeitszeitkonto so gestellt werden, als hätten sie die Soll-Arbeitszeit erbracht.
Konkret bedeutet das:
- Krankheitstage: Werden wie normaler Arbeitstage behandelt, keine Zeitkorrektur.
- Feiertage: Ebenfalls keine Abzüge, unabhängig vom Bundesland.
- Elternzeit / Urlaub: Auch hier entstehen keine Minusstunden.
Diese Regelung gilt unabhängig vom Arbeitszeitmodell. Selbst bei Gleitzeit mit flexiblen Arbeitszeiten dürfen Krankheitstage nicht zu einem negativen Saldo führen. Viele Betriebe machen den Fehler, diese Tage einfach nicht zu erfassen oder als „Nullstunden“ zu buchen. Das ist rechtswidrig.
Gesetzlicher Hintergrund: Das EFZG sichert die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab. Eine gleichzeitige Entstehung von Minusstunden würde diesen Schutz unterlaufen und ist daher unzulässig.
Praktisch bedeutet dies für deine Zeiterfassung:
- Krankheitstage als „Soll-Zeit“ buchen
- Keine manuellen Korrekturen nach unten
- Systemtechnisch die Soll-Arbeitszeit beibehalten
Praktische Umsetzung: So vermeidest du rechtliche Fallstricke
Theorie ist das eine, Praxis das andere. Wie implementierst du ein rechtssicheres System für Arbeitszeitkonten? Hier sind die wichtigsten Bausteine:
1. Klare vertragliche Regelungen
Dein Arbeitsvertrag muss mindestens enthalten:
- Definition der Soll-Arbeitszeit (z. B. 40 Stunden/Woche)
- Zeitraum des Arbeitszeitkontos (monatlich, jährlich)
- Regelung zur Verrechnung von Minusstunden
- Ausgleichsmöglichkeiten (Mehrarbeit, Gehaltsabzug)
2. Nachweissichere Zeiterfassung
Ohne ordentliche Erfassung ist keine Verrechnung möglich. Nutze ein System, das:
- Jeden Tag die Ist-Zeiten erfasst
- Automatisch Soll-Ist-Vergleich durchführt
- Krankheitstage korrekt abbildet
- Manipulationen ausschließt
Eine professionelle digitale Zeiterfassung hilft dir, diese Anforderungen effizient und rechtssicher umzusetzen.
3. Transparenz für Mitarbeiter
Deine Mitarbeiter müssen jederzeit einsehen können:
- Aktuellen Stand ihres Zeitkontos
- Entstehung der Minusstunden (Datum, Uhrzeit)
- Restzeit bis zum Ausgleich
4. Dokumentation der Vertretbarkeit
Wenn du Minusstunden verrechnen willst, dokumentiere:
- Wer die Dispositionsmöglichkeit hatte
- Ob Ausgleichsmöglichkeiten bestanden
- Wie du den Mitarbeiter darüber informiert hast
Häufige Fehlerquellen:
- Pauschale Klauseln wie „Minusstunden werden mit dem Lohn verrechnet“ ohne weitere Bedingungen
- Fehlende Information der Mitarbeiter über den Kontostand
- Manuelle, nicht nachvollziehbare Korrekturen im System
- Nichtbeachtung von Krankheit und Feiertagen
FAQ
Darf ich Minusstunden automatisch mit dem nächsten Gehalt verrechnen?
Nein, automatische Verrechnungen sind rechtswidrig. Eine Lohnkürzung ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer die Minusstunden zu vertreten hat, eine ausdrückliche Vereinbarung besteht und er tatsächlich die Möglichkeit hatte, sie auszugleichen. Laut Haufe ist bei arbeitgeberseitig disponierter Arbeitszeit die Verrechnung grundsätzlich ausgeschlossen.
Was passiert mit Minusstunden beim Ausscheiden eines Mitarbeiters?
Beim Ausscheiden eines Mitarbeiters ist eine Verrechnung von Minusstunden mit dem letzten Gehalt nur in engen Grenzen möglich. Entscheidend sind eine klare Vereinbarung, die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters für die Minusstunden und eine vorher bestehende Ausgleichsmöglichkeit; fehlt es daran, besteht in der Regel kein Abzugsrecht.
Müssen Krankheitstage als Minusstunden verbucht werden?
Nein, absolut nicht. Krankheitstage und gesetzliche Feiertage dürfen niemals zu Minusstunden führen. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Mitarbeitende im Arbeitszeitnachweis so gestellt werden, als hätten sie die Soll-Arbeitszeit erbracht. Eine andere Handhabung wäre rechtswidrig.
Kann ich Minusstunden nachträglich in Urlaub umwandeln?
Nein, eine nachträgliche Umwidmung von Minusstunden in Urlaub ist grundsätzlich unzulässig. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, eine gewährte Freistellung im Nachhinein in Urlaub umzuwidmen. Auf freiwilliger Basis können beide Parteien dies unter Beachtung des gesetzlichen Mindesturlaubs vereinbaren, aber eine einseitige Umdeutung ist nicht möglich.
Fazit
Minusstunden im Arbeitsrecht sind kein Freibrief für Lohnkürzungen. Im Gegenteil: Sie sind ein sensibles Rechtsgebiet mit hohem Streitpotential. Die Kernbotschaft lautet: Minusstunden stellen in der Regel einen Gehaltsvorschuss dar, den du nur unter strengen Voraussetzungen zurückfordern darfst. Eine automatische Verrechnung mit dem Lohn ist rechtswidrig und kann teure Folgen haben.
Die drei Säulen einer rechtssicheren Handhabung sind: klare vertragliche Regelungen, nachweissichere Zeiterfassung und die tatsächliche Dispositionsmöglichkeit des Mitarbeiters. Besonders kritisch wird es beim Ausscheiden: Ohne ausdrückliche Vereinbarung und ohne reale Ausgleichschance verlierst du jeden Anspruch auf Rückzahlung.
Für dein Unternehmen bedeutet das: Prüfe deine Arbeitsverträge auf schlüssige Zeitkonten-Klauseln, dokumentiere die Entstehung von Minusstunden nachvollziehbar und informiere deine Mitarbeiter transparent über ihren Kontostand. Nur so vermeidest du kostspielige Abmahnungen und Gerichtsverfahren.
Der nächste logische Schritt ist eine rechtliche Prüfung deiner bestehenden Arbeitsverträge und Zeiterfassungsprozesse durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, um etwaige Lücken zu schließen und zukünftige Risiken zu minimieren.

