Wegezeit

Wegezeit bezeichnet die Zeit, die Beschäftigte benötigen, um von einem Ort zum anderen zu gelangen, etwa von der Wohnung zur Arbeitsstätte oder zwischen verschiedenen Einsatzorten. Je nach Situation kann Wegezeit arbeitszeitrechtlich und vergütungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden.
Das Wichtigste in Kürze
Wegezeit ist ein praxisrelevanter Begriff für alle Betriebe mit wechselnden Einsatzorten. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen dem gewöhnlichen Arbeitsweg (Wohnung – erste Tätigkeitsstätte) und Wegen, die im Rahmen der geschuldeten Arbeitsleistung anfallen (z. B. Fahrten zwischen Kunden, Baustellen oder Filialen).
Der tägliche Weg von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte gilt arbeitsrechtlich in der Regel nicht als Arbeitszeit und ist damit meist nicht vergütungspflichtig. Anders sieht es bei Dienstreisen, Fahrten zu wechselnden Einsatzorten oder bei Arbeitnehmern ohne festen Betriebssitz (z. B. Monteure, Außendienst, Pflegekräfte im ambulanten Dienst) aus. Hier kann die Wegezeit zur Arbeitszeit zählen, wenn die reine Fahrzeit Bestandteil der Arbeitsleistung ist oder der Arbeitgeber die Nutzung der Fahrzeit für betriebliche Zwecke verlangt.
Arbeitszeitrechtlich ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) relevant, etwa für Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten und Pausen. Wird Wegezeit als Arbeitszeit gewertet, muss sie in diese Grenzen einbezogen werden. Vergütungsrechtlich spielen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine entscheidende Rolle: Dort kann geregelt sein, ob und wie Wegezeiten bezahlt oder durch Freizeitausgleich abgegolten werden.
Digitale Zeiterfassungssysteme unterstützen, indem klar zwischen Arbeitszeit, Reisezeit und privaten Wegen differenziert wird. Mitarbeitende können Start- und Endpunkte von Fahrten, Kundenbesuche oder Einsatzwechsel mobil buchen. Auswertungen helfen Geschäftsführung und Personalverantwortlichen, Regelungen einheitlich anzuwenden, Überstunden im Blick zu behalten und Nachweise bei Prüfungen (z. B. Mindestlohnkontrollen) schnell zu liefern.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen sollte ein Fachanwalt oder Steuerberater hinzugezogen werden.
Häufige Fragen
Der übliche Weg von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit und wird in der Regel nicht vergütet. Ausnahmen können sich bei bestimmten Tätigkeiten ohne festen Arbeitsort oder aus vertraglichen Regelungen ergeben.
Fahrten, die im Rahmen der geschuldeten Tätigkeit zwischen unterschiedlichen Einsatzorten stattfinden, werden häufig als Arbeitszeit gewertet. Sie sind dann bei Höchstarbeitszeit, Ruhezeit und Vergütung zu berücksichtigen, soweit keine abweichenden Regelungen bestehen.
In der Praxis hat sich mobile, digitale Zeiterfassung bewährt, bei der Fahrten als eigene Buchungsart (z. B. Reise-/Fahrzeit) erfasst werden. So lassen sich Arbeitszeit, Wegezeit und Pausen sauber trennen und nachvollziehbar dokumentieren.
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