Urlaubsanspruch

Urlaubsanspruch bezeichnet das Recht von Arbeitnehmern auf bezahlte Freistellung von der Arbeit. Grundlage sind insbesondere das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Arbeits- oder Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen, die Umfang, Berechnung und Planung des Urlaubs regeln.
Das Wichtigste in Kürze
Der Urlaubsanspruch ist das gesetzlich gesicherte Recht auf bezahlten Erholungsurlaub. Zentral ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Es schreibt für Vollzeitkräfte mit einer 6-Tage-Woche mindestens 24 Werktage Urlaub vor. In der Praxis mit 5-Tage-Woche sind das mindestens 20 Arbeitstage. Tarifverträge, Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen gewähren häufig mehr Tage.
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (Wartezeit). Vorher besteht ein anteiliger Anspruch. Wechselt ein Mitarbeiter im laufenden Jahr den Arbeitgeber, ist zu prüfen, wie viel Urlaub bereits beim früheren Arbeitgeber genommen oder abgegolten wurde. Wichtig ist zudem die Berücksichtigung von Teilzeit, Minijobs, Schichtarbeit und wechselnden Arbeitstagen – hier muss der Urlaubsanspruch korrekt in Arbeitstage umgerechnet werden.
Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur aus betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich und in der Regel bis zum 31. März zu verbrauchen. Nach ständiger Rechtsprechung von EuGH und Bundesarbeitsgericht verfallen Urlaubsansprüche nur, wenn Arbeitgeber rechtzeitig und klar auf Resturlaub und drohenden Verfall hinweisen.
Digitale Zeiterfassung und Abwesenheitsverwaltung unterstützen dabei, Urlaubsansprüche automatisch zu berechnen, Resturlaub transparent darzustellen und Genehmigungsprozesse zu standardisieren. So lassen sich Überschneidungen (z. B. in kleinen Teams oder im Schichtbetrieb) besser planen, Krankheitszeiten dokumentieren und Nachweispflichten gegenüber Behörden oder Prüfern einfacher erfüllen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen sollte ein Fachanwalt oder Steuerberater hinzugezogen werden.
Häufige Fragen
Das Bundesurlaubsgesetz sieht mindestens 24 Werktage Urlaub bei einer 6-Tage-Woche vor. Bei einer 5-Tage-Woche entspricht das mindestens 20 Arbeitstagen. Tarif- oder Arbeitsverträge regeln in vielen Branchen höhere Ansprüche.
Der Urlaubsanspruch besteht auch bei Teilzeit und Minijobs voll, wird aber auf die tatsächlichen Arbeitstage umgerechnet. Maßgeblich ist, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird, nicht die tägliche Stundenzahl.
Urlaub darf nur verfallen, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und verständlich auf bestehenden Resturlaub und die Verfallsfristen hinweist. Ohne diese Hinweise kann Urlaub nach EuGH- und BAG-Rechtsprechung häufig nicht automatisch verfallen.
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