Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitangestellten im Betrieb. Sie ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt und umfasst unterschiedliche Arbeitszeitmodelle.
Das Wichtigste in Kürze
Teilzeitarbeit bedeutet, dass Beschäftigte weniger Stunden pro Woche arbeiten als die im Betrieb übliche Vollzeit. Rechtsgrundlage ist vor allem das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Es sichert Beschäftigten einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (u. a. Unternehmensgröße über 15 Arbeitnehmern, Wartezeit von sechs Monaten, kein betriebliches Ablehnungsinteresse). Typische Teilzeitformen sind feste Teilzeit (z. B. 20 Stunden an 5 Tagen), Blockmodelle (z. B. 3 volle Tage, 2 freie Tage) oder Teilzeit mit variablen Einsatzzeiten nach Dienstplan.
Für Arbeitgeber ist wichtig: Teilzeitkräfte sind grundsätzlich vollzeitbeschäftigten Kollegen gleichzustellen, etwa beim Urlaubsanspruch, bei Weiterbildungen und Zuschlägen – nur die Höhe richtet sich anteilig nach der vereinbarten Arbeitszeit. Auch arbeitszeitrechtliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gelten: Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten und Pausen müssen eingehalten und bei flexiblem Einsatz besonders gut überwacht werden.
Eine saubere, möglichst digitale Zeiterfassung ist bei Teilzeitarbeit zentral. Sie dokumentiert Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, erleichtert die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten und zeigt schnell, ob Teilzeitkontingente über- oder unterschritten werden. Zeitkonten und Auswertungen helfen, Plus- und Minusstunden transparent zu managen, Dienste fair zu verteilen und die korrekte Vergütung (inklusive eventueller Zuschläge) sicherzustellen. Besonders bei Mischmodellen aus Vollzeit, Teilzeit und Minijobs sorgt eine einheitliche digitale Zeiterfassung dafür, dass Arbeitszeit, Urlaubsanspruch und Kosten im Blick bleiben.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen sollte ein Fachanwalt oder Steuerberater hinzugezogen werden.
Häufige Fragen
Teilzeitkräfte haben grundsätzlich denselben gesetzlichen Mindesturlaub wie Vollzeitkräfte, nur auf ihre wöchentliche Arbeitstagezahl umgerechnet. Entscheidend ist nicht die Stundenzahl, sondern an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach TzBfG besteht in der Regel, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Ablehnungen müssen sachlich begründet sein, zum Beispiel durch dringende betriebliche Gründe.
Digitale Zeiterfassung dokumentiert die tatsächliche Arbeitszeit und schafft Transparenz bei Plus- und Minusstunden. Sie unterstützt die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, vereinfacht die Dienstplanung und liefert verlässliche Daten für Lohnabrechnung und Personalkostenkontrolle.
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