Ruhezeit

Ruhezeit ist der gesetzlich vorgeschriebene ununterbrochene Zeitraum zwischen dem Ende einer täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten. Sie dient der Erholung der Beschäftigten und wird im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt, meist mit mindestens elf Stunden Dauer.
Das Wichtigste in Kürze
Ruhezeit bezeichnet den arbeitsfreien Zeitraum zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten Arbeitsaufnahme. Kernregel ist § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Beschäftigte müssen in der Regel mindestens elf zusammenhängende Stunden Ruhezeit haben. In bestimmten Branchen (z. B. Gesundheitsdienst, Gastronomie, Verkehr) sind Verkürzungen zulässig, wenn diese durch entsprechende Verlängerung anderer Ruhezeiten ausgeglichen werden.
Zweck der Ruhezeit ist der Gesundheitsschutz: Erholung, Schlaf und private Verpflichtungen sollen gesichert sein. Für Arbeitgeber bedeutet dies, Dienstpläne, Schichten, Rufbereitschaft und Überstunden so zu organisieren, dass die elfstündige Unterbrechung eingehalten wird. Auch bei kurzfristigen Einsätzen, Notdiensten oder kurzfristigen Rückrufen von Mitarbeitenden muss geprüft werden, ob die Ruhezeit gewahrt bleibt.
Wichtig ist die Abgrenzung zu Pausen: Pausen fallen innerhalb der täglichen Arbeitszeit an, Ruhezeit beginnt erst nach Beendigung der Arbeit. Ebenso sind Reisezeiten, Bereitschaftsdienst oder Unterbrechungen zu bewerten, ob sie als Arbeitszeit gelten und damit die Ruhezeit verschieben.
Digitale Zeiterfassung unterstützt die Einhaltung der Ruhezeit in der Praxis: Arbeitsbeginn und -ende werden minutengenau dokumentiert, Verstöße gegen die elfstündige Ruhezeit lassen sich automatisch erkennen. Systemhinweise können z. B. verhindern, dass Mitarbeitende zu früh wieder eingestempelt werden oder Schichtpläne fehlerhaft erstellt werden. Dadurch sinkt das Risiko von Verstößen gegen das ArbZG, und die Planungssicherheit im Betrieb steigt.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen sollte ein Fachanwalt oder Steuerberater hinzugezogen werden.
Häufige Fragen
Nach § 5 ArbZG müssen grundsätzlich mindestens elf zusammenhängende Stunden Ruhezeit zwischen dem Ende und dem nächsten Beginn der täglichen Arbeitszeit liegen. Ausnahmen gelten nur für bestimmte Branchen und unterliegen strengen Bedingungen mit Ausgleichsruhezeiten.
Wird während Bereitschaftsdienst tatsächlich gearbeitet, verschiebt sich der Beginn der Ruhezeit nach hinten. Reine Rufbereitschaft ohne Arbeitseinsatz kann als Ruhezeit gelten, sofern keine arbeitsrechtlichen Pflichten erfüllt werden müssen und die Erholung real möglich bleibt.
Digitale Zeiterfassung dokumentiert Arbeitsbeginn und -ende exakt und kann die elfstündige Ruhezeit automatisch prüfen. Das erleichtert die Schichtplanung, reduziert Fehleinsätze und unterstützt dabei, Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz zu vermeiden.
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