Rufbereitschaft

Rufbereitschaft ist eine außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Zeitspanne, in der sich Beschäftigte an einem frei wählbaren Ort aufhalten können, aber jederzeit erreichbar sein müssen, um bei Bedarf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen. Sie gilt in der Regel nicht als Arbeitszeit, Einsätze darin jedoch schon.
Das Wichtigste in Kürze
Rufbereitschaft bezeichnet Zeiträume, in denen Beschäftigte nicht aktiv arbeiten, aber erreichbar sein müssen, um bei Bedarf kurzfristig zur Arbeit gerufen zu werden. Im Unterschied zum Bereitschaftsdienst können sie sich ihren Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählen und ihrer Freizeit nachgehen, müssen aber in angemessener Zeit einsatzfähig sein.
Rechtlich ist vor allem das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) relevant. Rufbereitschaft selbst gilt in der Regel nicht als Arbeitszeit, sofern der Beschäftigte seinen Aufenthaltsort frei wählen kann und nicht erheblich eingeschränkt wird (Abgrenzung durch mehrere Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des EuGH). Sobald jedoch ein Einsatz erfolgt – etwa eine Störungsbeseitigung vor Ort oder per Fernwartung –, zählt diese Einsatzzeit voll als Arbeitszeit mit allen Folgen für Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten und ggf. Zuschläge.
Für die Vergütung gibt es keine einheitliche gesetzliche Regelung; sie ergibt sich meist aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individuellem Arbeitsvertrag. Üblich ist eine Pauschale für die Rufbereitschaft plus Vergütung der tatsächlich geleisteten Einsatzzeiten (ggf. mit Zuschlägen, z.B. bei Nacht‑ oder Wochenendarbeit).
In der Praxis ist eine saubere Dokumentation entscheidend: Wann begann die Rufbereitschaft, wann und wie lange fanden Einsätze statt? Digitale Zeiterfassungssysteme ermöglichen es, Einsätze aus der Rufbereitschaft – auch mobil per App – minutengenau zu erfassen, als Überstunden oder Zuschlagszeiten zu kennzeichnen und automatisiert an Lohnabrechnung oder Dienstplanung zu übergeben. So lassen sich Arbeitszeitgrenzen überwachen, Vergütung korrekt berechnen und Nachweispflichten gegenüber Behörden oder Prüfern deutlich einfacher erfüllen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen sollte ein Fachanwalt oder Steuerberater hinzugezogen werden.
Häufige Fragen
Rufbereitschaft selbst gilt in der Regel nicht als Arbeitszeit, solange der Aufenthaltsort weitgehend frei wählbar ist. Die konkreten Einsätze während der Rufbereitschaft sind jedoch voll als Arbeitszeit zu werten und auf Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten anzurechnen.
Es gibt keine einheitliche gesetzliche Vorgabe zur Höhe der Vergütung. Üblich sind Pauschalen für die Zeit der Rufbereitschaft plus reguläre oder erhöhte Vergütung für die tatsächlichen Einsatzzeiten, geregelt in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.
Dokumentiert werden sollten Beginn und Ende der Rufbereitschaft sowie alle Einsätze mit Datum, Uhrzeit und Dauer. Digitale Zeiterfassungssysteme mit mobiler Erfassung erleichtern diese Nachweise und berücksichtigen automatisch Überstunden, Zuschläge und arbeitszeitrechtliche Grenzen.
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