Reisezeit

Reisezeit ist die Zeit, die Beschäftigte im Auftrag des Unternehmens für Fahrten zu einem auswärtigen Einsatz- oder Kundenort aufwenden. Je nach Zweck, Entfernung und Tätigkeit kann Reisezeit ganz oder teilweise als vergütungspflichtige Arbeitszeit gelten und ist sauber zu dokumentieren.
Das Wichtigste in Kürze
Reisezeit bezeichnet alle Zeiten, in denen Beschäftigte im Auftrag des Unternehmens von ihrem gewöhnlichen Arbeitsort zu einem auswärtigen Einsatzort unterwegs sind. Dazu zählen etwa Fahrten zu Kunden, Baustellen, Schulungen oder Messen. Abzugrenzen ist dies von der privaten Wegezeit zwischen Wohnung und regelmäßigem Arbeitsort, die in der Regel nicht als Arbeitszeit gilt.
Arbeitsrechtlich ist entscheidend, ob Reisezeit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und zugleich als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu werten ist. Fährt ein Mitarbeitender beispielsweise selbst ein Firmenfahrzeug zum Kunden, kommuniziert unterwegs dienstlich oder bereitet Termine vor, wird dies überwiegend als Arbeitszeit eingeordnet. Bei reiner Mitfahrt ohne Arbeitsleistung (z. B. Zugfahrt als Beifahrer) sind Konstellation und vertragliche Regelungen maßgeblich; hier kommt es häufig auf Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung an.
Gerade bei längeren Dienstreisen, Auslandsreisen oder Einsätzen am Wochenende stellen sich Fragen zur Höchstarbeitszeit, Ruhezeit, Pausenregelungen und möglichen Zuschlägen. Auch Mindestlohn- und Dokumentationspflichten können berührt sein, insbesondere wenn viele zusätzliche Stunden durch Fahrten anfallen.
Digitale Zeiterfassung erleichtert die saubere Trennung von Arbeits- und Reisezeit. Mitarbeitende können direkt per App oder Terminal zwischen Tätigkeiten umschalten, zum Beispiel „Arbeitszeit“, „Reisezeit aktiv“ (Fahrt als Fahrer) oder „Reisezeit passiv“ (Mitfahrt). So entstehen auswertbare Daten für Lohnabrechnung, Projektkalkulation und Nachweise gegenüber Behörden. Klare Regeln zur Erfassung von Reisezeiten sollten in einer Zeiterfassungsrichtlinie, im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgehalten und durch das Zeiterfassungssystem technisch unterstützt werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen sollte ein Fachanwalt oder Steuerberater hinzugezogen werden.
Häufige Fragen
Nein, nicht jede Reisezeit ist automatisch vergütungspflichtige Arbeitszeit. Maßgeblich sind Tätigkeit während der Reise, arbeitsvertragliche oder tarifliche Regelungen sowie gegebenenfalls Betriebsvereinbarungen. Eine klare Definition im Unternehmen vermeidet Konflikte.
Soweit Reisezeit als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG einzuordnen ist, muss sie bei der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit sowie bei Ruhezeiten berücksichtigt werden. Das ist insbesondere bei Fahrten als Fahrer oder bei Arbeiten während der Reise relevant.
Empfehlenswert ist eine eigene Buchungsart, etwa „Reisezeit“, ggf. unterschieden nach aktiver und passiver Reisezeit. Digitale Zeiterfassungssysteme ermöglichen eine genaue Zuordnung der Zeiten zu Projekten, Kostenstellen oder Kunden und schaffen transparente Grundlagen für Entlohnung und Auswertung.
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