Nachtarbeit

Nachtarbeit ist die Arbeitsleistung in einem gesetzlich definierten Zeitraum während der Nacht, meist zwischen 23 und 6 Uhr. Sie unterliegt besonderen Schutzvorschriften, etwa zu Arbeitszeitbegrenzung, Gesundheitsschutz und Ausgleichsansprüchen, und muss zuverlässig dokumentiert werden.
Das Wichtigste in Kürze
Nachtarbeit bezeichnet nach § 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Arbeit in der Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr (in Bäckereien/Konditoreien 22 bis 5 Uhr), wenn mindestens zwei Stunden in diesem Zeitraum gearbeitet werden. Wer regelmäßig Nachtarbeit leistet, gilt als Nachtarbeitnehmer. Für diese Gruppe bestehen besondere Schutzrechte.
Zentrale Vorgaben ergeben sich aus dem Arbeitszeitgesetz: Die tägliche Arbeitszeit soll auch bei Nachtarbeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten und darf nur auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen ein Ausgleich erfolgt. Zudem sind die gesetzlichen Ruhezeiten (mindestens elf Stunden) und Pausenregelungen einzuhalten. Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Einhaltung der Höchstarbeitszeit in Kombination mit Schichtplänen und eventuellen Rufbereitschaften.
Nachtarbeitnehmer haben nach § 6 ArbZG Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich. Dieser kann als Nachtzuschlag (häufig prozentualer Aufschlag auf den Stundenlohn) oder als Freizeitausgleich ausgestaltet sein, oft geregelt in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Zusätzlich sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und besondere Rücksicht auf gesundheitliche Belastungen vorgesehen.
Für Unternehmen ist eine präzise Zeiterfassung entscheidend: Digitale Systeme dokumentieren Beginn, Ende und Lage der Nachtarbeit minutengenau, berechnen Nachtstunden und Nachtzuschläge automatisch und unterstützen bei der Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten. Berichte helfen, Schichtmodelle anzupassen und Ausgleichsregelungen transparent umzusetzen. So lassen sich Nachtschichten rechtssicher organisieren und Vergütungsansprüche korrekt erfüllen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen sollte ein Fachanwalt oder Steuerberater hinzugezogen werden.
Häufige Fragen
Eine Schicht gilt als Nachtarbeit, wenn mindestens zwei Stunden in der gesetzlichen Nachtzeit liegen (in der Regel 23 bis 6 Uhr). Entscheidend ist nicht die gesamte Schichtlänge, sondern der Anteil, der in diesen Zeitraum fällt.
Es besteht ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich, der als Zuschlag oder Freizeitausgleich gewährt werden kann. Die konkrete Höhe ergibt sich meist aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individueller Vereinbarung im Arbeitsvertrag.
Digitale Zeiterfassung ermittelt automatisch Nachtstunden und berechnet Zuschläge nach den hinterlegten Regeln. Zudem überwacht sie Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und stellt übersichtliche Nachweise für Lohnabrechnung und interne Kontrollen bereit.
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