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Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Arbeitszeit

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Arbeitszeit

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Arbeitszeitgesetz,Arbeitszeitkonto,Überstunden
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Arbeitszeit umfassen alle gesetzlichen Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Planung, Einführung und Änderung von Arbeitszeitregelungen, Schichtplänen, Überstunden und Pausen nach dem Betriebsverfassungsgesetz (insbesondere § 87 BetrVG).
In vielen Betrieben führt die Planung von Arbeitszeiten, Schichten und Überstunden schnell zu Spannungen zwischen Geschäftsführung, Mitarbeitenden und Betriebsrat. Gleichzeitig müssen Kundenaufträge flexibel bedient und gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Arbeitszeit zu kennen, hilft, Konflikte zu vermeiden, rechtssicher zu handeln und praktikable Lösungen zu finden – idealerweise unterstützt durch eine transparente, digitale Zeiterfassung.

Das Wichtigste in Kürze

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• Betriebsrat hat zwingende Mitbestimmung bei Arbeitszeit, Pausen und Überstunden (§ 87 BetrVG).• Arbeitszeitmodelle und Dienstpläne sollten in Betriebsvereinbarungen konkret geregelt werden.• Digitale Zeiterfassung liefert transparente Daten für Mitbestimmung und Einhaltung des ArbZG.

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Arbeitszeit sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt, vor allem in § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Der Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Verteilung auf die Wochentage, bei Pausen, Schichtplänen, Gleitzeitregeln sowie bei vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit (z. B. Überstunden oder Kurzarbeit, soweit kein Tarifvertrag entgegensteht).


Für die Praxis bedeutet das: Arbeitszeitmodelle, Dienstpläne, Gleitzeitkorridore, Kernarbeitszeiten oder die Einführung von Bereitschaftsdiensten können nicht einseitig durch die Geschäftsführung festgelegt werden, sofern ein Betriebsrat besteht. Häufig werden diese Punkte in Betriebsvereinbarungen konkret geregelt. Parallel sind die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten, etwa zu Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten und Pausen.


Konflikte entstehen oft bei kurzfristigen Planänderungen, dauerhaftem Überstundenaufbau oder der Einführung flexibler Modelle wie Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit. Hier kann eine digitale Zeiterfassung unterstützen: Sie macht Arbeitszeiten, Pausen, Überstunden und Schichten transparent, liefert belastbare Daten für Verhandlungen mit dem Betriebsrat und hilft, gesetzliche Grenzen einzuhalten. Zudem kann der Umgang mit Zeiterfassungsdaten selbst mitbestimmungspflichtig sein, etwa bei der Einführung eines Zeiterfassungssystems oder bei Auswertungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle.


Unternehmen profitieren von frühzeitiger Einbindung des Betriebsrats: Klare, gemeinsam vereinbarte Regeln senken das Risiko von Auseinandersetzungen, schaffen Planungssicherheit und erleichtern die Dokumentation gegenüber Behörden.


Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen sollte ein Fachanwalt oder Steuerberater hinzugezogen werden.

Häufige Fragen

Bei welchen Themen rund um die Arbeitszeit hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Der Betriebsrat bestimmt mit bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Verteilung auf die Wochentage, Pausenregelungen, Schichtplänen, Gleitzeit und vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit. Grundlage ist § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG.

Kann die Geschäftsführung Überstunden ohne Zustimmung des Betriebsrats anordnen?

Grundsätzlich sind Überstunden mitbestimmungspflichtig. Ohne Zustimmung des Betriebsrats oder eine entsprechende Regelung (z. B. Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) ist eine dauerhafte oder wiederkehrende Anordnung von Überstunden rechtlich riskant.

Ist die Einführung eines digitalen Zeiterfassungssystems mitbestimmungspflichtig?

Ja, in der Regel schon. Zeiterfassungssysteme gelten meist als technische Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung überwachen können (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), sodass der Betriebsrat bei Auswahl, Einführung und Auswertung zu beteiligen ist.

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