Kurzarbeit

Kurzarbeit ist die vorübergehende Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit mit entsprechend reduziertem Lohn, um bei erheblichem Arbeitsausfall Entlassungen zu vermeiden. Die Bundesagentur für Arbeit kann dafür Kurzarbeitergeld zahlen, wenn gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Wichtigste in Kürze
Kurzarbeit bezeichnet die vorübergehende, erhebliche Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb oder Betriebsteil, um auf einen unvermeidbaren Arbeitsausfall zu reagieren. Ziel ist, Entlassungen zu vermeiden und die Belegschaft zu halten. Für die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten kann Kurzarbeitergeld (KUG) durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden.
Rechtsgrundlage ist vor allem das Sozialgesetzbuch III (SGB III), insbesondere die §§ 95 ff. Dort sind Voraussetzungen wie erheblicher Arbeitsausfall, Mindestumfang der Betroffenheit und Anzeige bei der Agentur für Arbeit geregelt. Kurzarbeit erfordert zudem eine rechtliche Grundlage im Betrieb: etwa eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder – bei Betrieben ohne Betriebsrat – eine individuelle Vereinbarung mit den Beschäftigten.
In der Praxis bedeutet Kurzarbeit, dass Arbeitszeiten flexibel reduziert werden, etwa auf 50 %, 20 % oder im Extremfall auf „Kurzarbeit Null“ (vorübergehender Arbeitswegfall). Der Lohn wird entsprechend gekürzt; einen Teil des Verdienstausfalls gleicht das Kurzarbeitergeld aus. Für kleine und mittlere Unternehmen ist eine saubere, nachvollziehbare Dokumentation der tatsächlich geleisteten Stunden entscheidend, da sie Grundlage für die Abrechnung mit der Agentur für Arbeit ist.
Digitale Zeiterfassungssysteme unterstützen, indem sie Arbeitszeiten, Ausfallstunden und Änderungen im Arbeitszeitmodell tagesgenau erfassen und auswerten. Berichte für Lohnabrechnung und Kurzarbeitergeld-Anträge lassen sich so schneller und fehlerärmer erstellen. Gleichzeitig wird transparent, wie sich die Auslastung entwickelt und wann eine Rückkehr zur regulären Arbeitszeit möglich ist.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen sollte ein Fachanwalt oder Steuerberater hinzugezogen werden.
Häufige Fragen
Nötig sind ein erheblicher, vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall sowie eine wirksame rechtliche Grundlage im Betrieb. Außerdem muss der Arbeitsausfall fristgerecht bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt und nachgewiesen werden.
Digitale Zeiterfassung dokumentiert Ist-Arbeitszeiten und Ausfallstunden genau und revisionssicher. Dies erleichtert die Abrechnung von Kurzarbeitergeld, die Lohnabrechnung und die interne Auswertung zur Personalplanung.
Ja, Kurzarbeit kann je nach Auftragslage erhöht, reduziert oder beendet werden, solange die rechtlichen Vorgaben beachtet werden. Änderungen sollten sauber dokumentiert und mit Beschäftigten sowie ggf. Betriebsrat abgestimmt werden.
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