Geringfügige Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigung bezeichnet Arbeitsverhältnisse mit begrenztem Entgelt oder begrenzter Dauer (sog. Minijobs). Sie unterscheiden sich insbesondere bei Sozialversicherung, Lohnabrechnung und Dokumentationspflichten von regulären Beschäftigungen.
Das Wichtigste in Kürze
Geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt eine gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreitet oder die Tätigkeit kurzfristig und zeitlich begrenzt ist (Minijob, kurzfristige Beschäftigung). Umgangssprachlich ist meist der Minijob gemeint. Rechtliche Grundlagen finden sich u. a. im Sozialgesetzbuch (SGB IV), im Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie im Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Für Arbeitgeber sind zwei Punkte entscheidend: Erstens muss der gesetzliche Mindestlohn je Arbeitsstunde eingehalten werden, was die maximal mögliche Stundenzahl pro Monat unmittelbar begrenzt. Zweitens sind bei Überschreitung der Entgeltgrenzen oder der zulässigen Einsatzdauer plötzlich reguläre Sozialversicherungsbeiträge fällig. Ohne saubere Arbeitszeiterfassung kann dies unbemerkt passieren und zu Nachforderungen führen.
Geringfügig Beschäftigte haben in aller Regel Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Feiertagsvergütung – wie andere Arbeitnehmer auch. Zudem gelten Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten und Pausenregelungen des ArbZG. Die tatsächliche Arbeitszeit muss daher so geplant und dokumentiert werden, dass keine unzulässigen Mehrstunden oder Ruhezeitverstöße entstehen.
Digitale Zeiterfassung hilft, bei Minijobs Transparenz zu schaffen: Arbeitsstunden werden minutengenau erfasst, mit dem vereinbarten Stundenlohn verknüpft und automatisch gegen Mindestlohn- und Entgeltgrenzen geprüft. Auswertungen erleichtern der Lohnabrechnung und der Steuerberatung die richtige Behandlung. Gleichzeitig können Berichte für Zollprüfungen oder Rentenversicherung schnell bereitgestellt werden, was das Risiko von Beanstandungen deutlich reduziert.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen sollte ein Fachanwalt oder Steuerberater hinzugezogen werden.
Häufige Fragen
Geringfügig Beschäftigte haben grundsätzlich die gleichen arbeitsrechtlichen Rechte wie andere Arbeitnehmer, z. B. auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Unterschiede bestehen vor allem bei der Sozialversicherung und ggf. in der Lohnsteuerbehandlung.
Mit digitaler Zeiterfassung lassen sich Arbeitsstunden genau dokumentieren und automatisiert mit Mindestlohn und Entgeltgrenzen abgleichen. So wird vermieden, dass Minijobs ungewollt sozialversicherungspflichtig werden oder Ruhezeiten verletzt werden.
Ja, insbesondere bei geringfügig Beschäftigten ist eine nachvollziehbare Arbeitszeiterfassung wichtig, um Mindestlohn und sozialversicherungsrechtliche Grenzen nachweisen zu können. Digitale Systeme erleichtern diese Dokumentationspflicht und schaffen Auswertungen für Prüfungen.
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