Bundesurlaubsgesetz

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den gesetzlichen Mindesturlaub für Arbeitnehmer in Deutschland. Es legt unter anderem fest, wie viele Urlaubstage mindestens zustehen, wie Urlaub zu gewähren ist und welche Ansprüche bei Krankheit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) legt den gesetzlichen Mindesturlaub in Deutschland fest. Vollzeitbeschäftigte haben danach Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr, gerechnet auf eine 6-Tage-Woche. In der Praxis entspricht das bei einer 5-Tage-Woche meist 20 Arbeitstagen Mindesturlaub. Tarifverträge oder Arbeitsverträge können darüber hinausgehende Regelungen vorsehen, aber nicht zuungunsten der Beschäftigten abweichen.
Wichtige Punkte für Arbeitgeber sind die Wartezeit von sechs Monaten, nach der der volle Jahresurlaub erstmals beansprucht werden kann, sowie die Regel, dass Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen ist. Eine Übertragung in das Folgejahr ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich und dann in der Regel bis zum 31. März zu verbrauchen.
Das Gesetz regelt außerdem, dass Urlaub der Erholung dient und daher nicht einfach „ausbezahlt“ werden darf – eine Abgeltung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für nicht genommenen Resturlaub vorgesehen. Wird ein Mitarbeiter im Urlaub arbeitsunfähig krank, werden nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung diese Tage nicht als Urlaubstage gewertet.
Digitale Zeiterfassung und Urlaubsverwaltung unterstützen dabei, Urlaubsansprüche transparent zu berechnen, Resturlaub automatisch zu führen und Überschneidungen im Team sichtbar zu machen. Sie erleichtern zudem den Nachweis, wann Urlaub beantragt, genehmigt und genommen wurde – ein wichtiger Punkt bei Streitfällen oder Prüfungen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen sollte ein Fachanwalt oder Steuerberater hinzugezogen werden.
Häufige Fragen
Das BUrlG sieht mindestens 24 Werktage Urlaub bei einer 6-Tage-Woche vor. Das entspricht in der Praxis meist 20 Urlaubstagen bei einer 5-Tage-Woche. Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können höhere Ansprüche vorsehen.
Grundsätzlich ist Urlaub zur Erholung zu gewähren und nicht auszuzahlen. Eine Urlaubsabgeltung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für nicht genommenen Resturlaub vorgesehen.
Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur aus wichtigen Gründen möglich und dann in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres zu verbrauchen.
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