Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit, in der sich Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten müssen, um bei Bedarf sofort die Arbeit aufzunehmen. Er wird meist zusätzlich zur regulären Arbeitszeit geleistet und ist in der Regel vergütungspflichtig.
Das Wichtigste in Kürze
Bereitschaftsdienst bezeichnet Zeiten, in denen Beschäftigte sich an einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort (z. B. Betrieb, Klinik, Werkstatt) aufhalten müssen, um bei Bedarf unverzüglich mit der Arbeit zu beginnen. Anders als bei der Rufbereitschaft können sie diesen Ort nicht frei wählen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts gilt Bereitschaftsdienst vollumfänglich als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
Das hat konkrete Folgen für die Praxis: Bereitschaftsdienst ist auf die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit anzurechnen und beeinflusst Ruhezeiten und Pausenregelungen. Überschreitungen der Höchstarbeitszeit oder zu kurze Ruhezeiten können zu Verstößen gegen das ArbZG führen. Häufig ist Bereitschaftsdienst zudem in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen mit speziellen Vergütungsregelungen (z. B. prozentuale Anrechnung, Pauschalen, Zuschläge) geregelt. Ohne Tarifvertrag sollte der Arbeitsvertrag klar festhalten, in welchem Umfang Bereitschaftsdienst gefordert werden kann und wie er vergütet wird.
In der Praxis besteht ein hohes Risiko, dass Bereitschaftszeiten unvollständig oder falsch erfasst werden – insbesondere, wenn noch mit handschriftlichen Stundenzetteln gearbeitet wird. Digitale Zeiterfassungssysteme ermöglichen es, Beginn, Ende und tatsächliche Einsätze im Bereitschaftsdienst exakt zu dokumentieren und automatisch mit den hinterlegten Arbeitszeit- und Vergütungsregeln zu verknüpfen. So lassen sich Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnung und die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten deutlich vereinfachen und gleichzeitig bessere Nachweise gegenüber Behörden und Prüfern sicherstellen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen sollte ein Fachanwalt oder Steuerberater hinzugezogen werden.
Häufige Fragen
Ja. Da sich Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort aufhalten und sofort einsatzbereit sein müssen, gilt Bereitschaftsdienst vollständig als Arbeitszeit. Er ist daher bei Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten und Planung zu berücksichtigen.
Die Vergütung richtet sich häufig nach Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, etwa über prozentuale Anrechnung oder Pauschalen. Ohne Tarifvertrag sollte die Vergütung von Bereitschaftsdienst klar im Arbeitsvertrag geregelt werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Digitale Zeiterfassung ermöglicht eine klare Trennung zwischen regulärer Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst und tatsächlichen Einsätzen. Dadurch lassen sich Arbeitszeitgrenzen, Zuschläge und Abrechnungen transparent und prüfsicher nachweisen.
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