Aufzeichnungspflicht

Aufzeichnungspflicht bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung von Arbeitgebern, bestimmte Arbeitszeiten und Tätigkeiten der Beschäftigten nach festgelegten Vorgaben zu erfassen und zu dokumentieren. Sie dient unter anderem dem Arbeitszeitschutz, der Kontrolle von Mindestlohn und der Lohnabrechnung.
Das Wichtigste in Kürze
Die Aufzeichnungspflicht umfasst alle gesetzlichen Vorgaben, nach denen Arbeitgeber Arbeitszeiten oder bestimmte Tätigkeiten ihrer Beschäftigten dokumentieren müssen. In Deutschland ergeben sich diese Pflichten vor allem aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und – je nach Beschäftigtengruppe – aus weiteren Spezialvorschriften.
Ein wichtiger Bereich ist der Mindestlohn: Nach § 17 MiLoG müssen für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) und in bestimmten Branchen (z. B. Bau, Gastronomie, Logistik, Gebäudereinigung) Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens innerhalb von sieben Tagen aufgezeichnet und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Diese Aufzeichnungen dienen den Behörden (insbesondere dem Zoll) zur Kontrolle, ob der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird.
Daneben gewinnt die Arbeitszeiterfassung insgesamt an Bedeutung. Nach dem EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht eine Pflicht, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Ziel ist der Schutz vor Überschreitung der Höchstarbeitszeit, die Einhaltung von Ruhezeiten und Pausenregelungen nach ArbZG.
In der Praxis bedeutet Aufzeichnungspflicht, dass nachvollziehbar festgehalten sein muss, wann Mitarbeitende gearbeitet haben – im Büro, auf der Baustelle, im Homeoffice oder unterwegs. Digitale Zeiterfassungssysteme erleichtern diese Pflichten erheblich: Zeiten können mobil oder am Terminal erfasst, automatisch geprüft, ausgewertet und revisionssicher archiviert werden. So lassen sich Prüfungen besser bestehen, Streitigkeiten über Überstunden vermeiden und Lohnabrechnungen effizient vorbereiten.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen sollte ein Fachanwalt oder Steuerberater hinzugezogen werden.
Häufige Fragen
Besonders betroffen sind Arbeitgeber mit Minijobbern und in Branchen mit hohem Risiko für Schwarzarbeit, etwa Bau, Gastronomie, Logistik oder Gebäudereinigung. Aber auch andere Arbeitgeber müssen aufgrund der Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung grundlegende Zeiten dokumentieren.
In der Regel sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfassen. Pausen sollten getrennt ausgewiesen werden, um Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz nachweisen zu können. Spezielle Branchenvorschriften können darüber hinausgehen.
Für die Mindestlohnkontrolle gilt in der Regel eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren. Für andere Zwecke, etwa Lohnabrechnung oder sozialversicherungsrechtliche Nachweise, können längere Fristen sinnvoll oder vorgeschrieben sein. Hier sollten die jeweiligen Spezialregelungen geprüft werden.
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