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Arbeitszeit bei Werkstudenten

Arbeitszeit bei Werkstudenten

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Arbeitszeit bei Werkstudenten beschreibt den zeitlichen Umfang, in dem immatrikulierte Studierende im Rahmen eines Werkstudentenvertrags beschäftigt werden. Sie ist arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlich relevant und muss gesetzliche Grenzen, insbesondere nach ArbZG, beachten.
Im Alltag kleiner Unternehmen ist der Einsatz von Werkstudenten oft flexibel, Projekte schwanken und Einsätze werden spontan geplant. Schnell stellt sich die Frage, wie viele Stunden zulässig sind und welche Nachweise erforderlich sind. Arbeitszeit bei Werkstudenten ist deshalb wichtig, weil sie Einfluss auf Sozialabgaben, Mindestlohn, Urlaubsanspruch und die rechtssichere Gestaltung der Zeiterfassung hat.

Das Wichtigste in Kürze

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• Werkstudenten unterliegen grundsätzlich dem Arbeitszeitgesetz und dem Mindestlohngesetz• Die 20-Stunden-Grenze ist vor allem für den Sozialversicherungsstatus entscheidend• Digitale Zeiterfassung erleichtert Nachweise, Kontrolle von Grenzen und korrekte Abrechnung

Arbeitszeit bei Werkstudenten bezeichnet sämtliche Zeiten, in denen ein immatrikulierter Student im Unternehmen Arbeitsleistung erbringt – inklusive Überstunden, Dienstreisen und ggf. Bereitschaftszeiten. Rechtlich gelten Werkstudenten grundsätzlich als normale Arbeitnehmer, es greifen daher insbesondere das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Mindestlohngesetz (MiLoG) und die allgemeinen Arbeitsschutzregeln.


Zentral ist die Unterscheidung zwischen arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Grenzen:


Arbeitsrechtlich gelten die allgemeinen Vorgaben des ArbZG: max. 8 Stunden täglich im Schnitt (bis 10 Stunden mit Ausgleich), tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden, Sonn- und Feiertagsruhe mit engen Ausnahmen sowie Einhaltung von Pausenregelungen. Sozialversicherungsrechtlich wird beim klassischen Werkstudentenprivileg häufig von der „20-Stunden-Grenze“ gesprochen: Überschreitet der Werkstudent regelmäßig 20 Wochenstunden während der Vorlesungszeit, kann der Student seinen besonderen Status verlieren und voll sozialversicherungspflichtig werden. In der vorlesungsfreien Zeit sind auch höhere Umfänge möglich, solange es sich nicht um eine dauerhafte Vollzeitbeschäftigung handelt.


Zusätzlich ist zu beachten: Werkstudenten haben Anspruch auf Mindestlohn, bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Für das Unternehmen ist eine saubere Zeiterfassung notwendig, um Arbeitszeitgrenzen, Überstunden, Urlaubs- und Lohnansprüche nachweisen zu können, etwa bei Betriebsprüfungen oder Streitfällen.


Digitale Zeiterfassungssysteme helfen, Arbeitszeiten von Werkstudenten minutengenau zu dokumentieren, Wochen- und Monatsstunden im Blick zu behalten und automatisch auf mögliche Überschreitungen der 20-Stunden-Grenze oder der Höchstarbeitszeit nach ArbZG hinzuweisen. Auswertungen erleichtern zudem die richtige Abrechnung von Lohn, Zuschlägen und Urlaubsansprüchen.


Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen sollte ein Fachanwalt oder Steuerberater hinzugezogen werden.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden dürfen Werkstudenten pro Woche arbeiten?

Arbeitsrechtlich gelten die allgemeinen Höchstgrenzen des ArbZG. Für den sozialversicherungsrechtlichen Werkstudentenstatus ist maßgeblich, dass in der Vorlesungszeit regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird. Kurzfristige Überschreitungen oder Vollzeit in der vorlesungsfreien Zeit können zulässig sein.

Müssen Arbeitszeiten von Werkstudenten dokumentiert werden?

Ja, Werkstudenten sind arbeitsrechtlich normale Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit dokumentiert werden sollte. Die Dokumentation erleichtert die Einhaltung von Höchstarbeitszeit, Pausen, Mindestlohn sowie die korrekte Lohnabrechnung und dient als Nachweis bei Prüfungen.

Gelten für Werkstudenten andere Pausen- und Ruhezeiten als für Vollzeitkräfte?

Nein, für Werkstudenten gelten dieselben Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes wie für andere Arbeitnehmer. Ab sechs Stunden Arbeitszeit sind Pausen vorgeschrieben, und zwischen zwei Einsätzen muss in der Regel eine Mindestruhezeit von elf Stunden liegen.

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