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Arbeitszeit bei Krankheit und Arztbesuchen

Arbeitszeit bei Krankheit und Arztbesuchen

Digitale Stejkjkjchuhr
Tejjjrminal
Cloudjjj-zeiterfassung
Arbeitszeitgesetz,Abwesenheit,Digitale Stechuhr
Arbeitszeit bei Krankheit und Arztbesuchen beschreibt, inwieweit Ausfallzeiten durch Krankheit, notwendige Arzttermine während der regulären Arbeitszeit und damit verbundene Wegezeiten als Arbeitszeit gelten, zu vergüten oder zu dokumentieren sind. Sie berührt Entgeltfortzahlung, Arbeitszeitgesetz und betriebliche Zeiterfassung.
Plötzlich krankgeschriebene Mitarbeiter, kurzfristige Arzttermine mitten am Tag und anschließend Lücken in der Zeiterfassung – genau hier entstehen Unsicherheit und Konfliktpotenzial. Für Arbeitgeber stellt sich die Frage: Was ist zu bezahlen, was ist zu dokumentieren und wie werden Fehlzeiten sauber geregelt? Der Umgang mit Arbeitszeit bei Krankheit und Arztbesuchen ist wichtig für Planungssicherheit, rechtssichere Abläufe und transparente Regelungen im Unternehmen.

Das Wichtigste in Kürze

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• Krankheit führt zu bezahlter Abwesenheit nach EFZG, aber nicht zu geleisteter Arbeitszeit.• Arztbesuche sind nur bei medizinischer Notwendigkeit während der Arbeitszeit regelmäßig vergütet.• Digitale Zeiterfassung bildet Kranktage und Arzttermine transparent und prüfsicher ab.

Arbeitszeit bei Krankheit und Arztbesuchen umfasst alle Fragen rund um Vergütung, Dokumentation und Organisation, wenn Beschäftigte krankheitsbedingt ausfallen oder medizinische Termine während der regulären Arbeitszeit wahrnehmen.


Bei Krankheit gilt grundsätzlich das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Beschäftigte, die arbeitsunfähig erkranken und ihre Anzeige- und Nachweispflichten erfüllen (Krankmeldung, ärztliche Bescheinigung), erhalten in der Regel bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Diese Zeit wird in der Praxis nicht als „geleistete Arbeitszeit“, aber als bezahlte Abwesenheit im System geführt. Für die Arbeitszeitgrenzen nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zählen diese Tage nicht als gearbeitete Stunden.


Bei Arztbesuchen ist zu unterscheiden: Medizinisch notwendige Termine, die nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden können (z. B. bestimmte Facharzt- oder Akuttermine), können als bezahlte Arbeitsbefreiung gelten. Reine Routineuntersuchungen oder planbare Vorsorgetermine sind in der Regel außerhalb der Arbeitszeit zu legen; passiert dies nicht, müssen diese Zeiten meistens als unbezahlte Abwesenheit oder Urlaub geführt werden. Grundlage sind hier Gesetz, Rechtsprechung und individuelle Arbeits- bzw. Tarifverträge.


Digitale Zeiterfassung hilft, diese Konstellationen sauber abzubilden: Kranktage können als eigener Abwesenheitstyp mit Entgeltfortzahlung hinterlegt werden; Arztbesuche lassen sich als „Arzttermin“, „Gleitzeitabbau“ oder „Urlaubsteiltag“ kennzeichnen. So ist gegenüber Lohnabrechnung, Steuerberater und bei Behördenprüfungen (z. B. zur Einhaltung des Mindestlohns und der Arbeitszeitgrenzen) nachvollziehbar, wann gearbeitet und wann entschuldigt gefehlt wurde. Klare, im System hinterlegte Regeln reduzieren Diskussionen und erleichtern die tägliche Personaleinsatzplanung.


Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen sollte ein Fachanwalt oder Steuerberater hinzugezogen werden.

Häufige Fragen

Zählt ein Arztbesuch während der Arbeitszeit als Arbeitszeit?

Nur wenn der Arzttermin medizinisch notwendig ist und nicht zumutbar außerhalb der Arbeitszeit liegen kann, kommt regelmäßig eine bezahlte Freistellung in Betracht. Planbare Vorsorge- oder Routineuntersuchungen sind grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu legen.

Muss die Zeit einer Krankschreibung im Zeiterfassungssystem erfasst werden?

Ja, Kranktage sollten als eigene Abwesenheitsart dokumentiert werden, um Entgeltfortzahlung, Lohnabrechnung und Arbeitszeitkonten korrekt zu führen. Erfasst wird dabei die Abwesenheit, nicht eine Arbeitsleistung.

Wie werden Wegezeiten zum Arzt während der Arbeitszeit behandelt?

Gehören Arztbesuch und Wegezeit zu einem medizinisch notwendigen, nicht verlegbaren Termin, wird häufig die gesamte Abwesenheit als bezahlte Freistellung behandelt. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und ggf. Tarifvertrag.

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