Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung bedeutet, dass ein Arbeitgeber (Verleiher) seine Beschäftigten vorübergehend an ein anderes Unternehmen (Entleiher) überlässt. Die Arbeitsleistung erfolgt beim Entleiher, das Arbeitsverhältnis und die arbeitsvertragliche Verantwortung bleiben jedoch beim Verleiher.
Das Wichtigste in Kürze
Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit/Zeitarbeit) liegt vor, wenn ein Verleiher seine Beschäftigten zeitlich befristet an ein drittes Unternehmen, den Entleiher, überlässt. Rechtliche Grundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Der Arbeitsvertrag besteht zwischen Verleiher und Arbeitnehmer, die Weisungsbefugnis im Arbeitsalltag liegt jedoch beim Entleiher.
Für Unternehmen ist wichtig: Arbeitnehmerüberlassung ist erlaubnispflichtig. Ohne gültige AÜG-Erlaubnis kann eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegen – mit der Folge, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert werden kann und Bußgelder drohen. Zudem gelten Vorgaben zu Höchstüberlassungsdauer und zum Grundsatz des „Equal Pay“ nach einer bestimmten Einsatzdauer.
Im Alltag bedeutet das: Der Entleiher integriert die Leiharbeitskraft in Schichtpläne, Dienstpläne und Arbeitsabläufe. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Ruhezeiten, Pausen und eventuelle Tarifverträge eingehalten werden. Besonders sensibel sind Nacht‑, Sonn‑ und Feiertagsarbeit sowie Überstunden und Zuschläge, die korrekt erfasst und abgerechnet werden müssen.
Digitale Zeiterfassung unterstützt hier maßgeblich: Arbeitsstunden von Leiharbeitnehmern können getrennt je Einsatzort, Kostenstelle oder Projekt erfasst und eindeutig dem Entleiher zugeordnet werden. So lassen sich Nachweise für Mindestlohn, Höchstarbeitszeiten und Dokumentationspflichten einfach erfüllen. Schnittstellen zu Lohnabrechnung oder zum Zeitarbeitsunternehmen erleichtern zudem die korrekte Verrechnung und reduzieren Fehler bei Stundenzetteln.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen sollte ein Fachanwalt oder Steuerberater hinzugezogen werden.
Häufige Fragen
Rechtlicher Arbeitgeber ist der Verleiher, also das Zeitarbeitsunternehmen. Der Entleiher übt zwar das Weisungsrecht im Arbeitsalltag aus, schließt aber keinen Arbeitsvertrag mit der Leiharbeitskraft, sofern die Überlassung rechtmäßig erfolgt.
Primär muss der Entleiher im Betrieb sicherstellen, dass Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten eingehalten werden. Der Verleiher bleibt jedoch ebenfalls in der Verantwortung und benötigt transparente Daten, etwa durch digitale Zeiterfassung, um Pflichten zu erfüllen.
Arbeitsstunden von Leiharbeitskräften können minutengenau je Einsatzbetrieb und Kostenstelle dokumentiert werden. Diese Daten dienen als Basis für die Abrechnung mit dem Verleiher, die Kontrolle von Höchstarbeitszeit und Zuschlägen sowie den Nachweis gegenüber Behörden.
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